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   VerfGH Bayern, 29.11.1976 - 46-VII-71   

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VerfGH Bayern, 29.11.1976 - 46-VII-71 (https://dejure.org/1976,13399)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.11.1976 - 46-VII-71 (https://dejure.org/1976,13399)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. November 1976 - 46-VII-71 (https://dejure.org/1976,13399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 1977, 242
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche

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  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Ebenso werden bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren für die Regenwasserbeseitigung in der Praxis außer dem Maßstab der Grundstücksfläche, den das Landesrecht nur in Ausnahmefällen zuläßt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1969 - III OVG A 104/68 - KStZ 1971, 13; OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 - OVGE 25, 254 ), auch die Maßstäbe der mit Abflußbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche (vgl. Bay VerfGH vom 29. November 1976 - Vf. 46 - VII - 71 - BayVBl. 1977, 242; VGH Kassel, Urteil vom 17. März 1977 - V OE 12/73 - DÖV 1977, 645) sowie der bebauten und befestigten Fläche (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 - KStZ 1985, 193) angewendet.
  • VG Meiningen, 27.03.2003 - 8 K 16/00

    Ausbaubeiträge; Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz; Zweckverband;

    Nur wenn es technisch besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die tatsächliche Leistung in jedem Einzelfall festzustellen, kann einer Gebührenbemessung der Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Grunde gelegt werden (BVerwG, a.a.O.; BayVerfGH, E. v. 29.11.1976 = BayVBl. 1977, 242; VG Darmstadt, U. v. 14.07.1997 = KSTZ 1993, 16; VG Köln, U. v. 27.07.1993 Az.: 14 K 1924/92).
  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514

    Wasserverbrauchs- und Schmutzwassergebühr; Frischwassermaßstab; unbeachtlicher

    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B. v. 29.11.1976, Vf.46-VII-71, BayVBl 1977, 242).
  • VG Bayreuth, 16.11.2017 - B 4 S 17.376

    Schätzung von Wasserzufuhr der öffentlichen Entwässerungsanlage -

    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B.v. 29.11.1976 - Vf.46-VII-71 - juris Rn. 45).
  • VG Regensburg, 18.06.2012 - RN 8 K 12.410

    Splittung der Abwassergebühr

    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass, wer eine bestimmte Menge Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung wieder zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH vom 29.11.1976, BayVBl 1977, 242).
  • VG München, 11.11.2010 - M 10 K 08.6190

    Niederschlagswassergebühr; rückwirkende Festsetzung; Verjährung, Verwirkung

    2.1 Die Satzung über Abgaben beim Anschluss an städtische Kanäle und für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungsabgabensatzung) der Beklagten vom ... November 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom ... November 1981 (MüABl S. 342) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungssatzung vom ... April 2003 (MüABl S. 101) ist rechtswirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVerfGH v. 29.11.1976 VerfGHE 29, 233 = BayVBl 1977, 242 zu einer insoweit vergleichbaren früheren Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten; BayVGH v. 18.5.1999 Az. 23 B 95.1119 RdNrn. 66 ff.; VG München v. 15.1.2004 Az. M 10 K 03.42 RdNrn. 22 ff.).
  • VG München, 25.07.2019 - M 10 K 18.2151

    Festsetzung von Niederschlagswassergebühren

    Eine Regelung, Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Flächen zu berechnen (§ 9, § 10b BGS/EWS), ist nach ständiger Rechtsprechung ein zulässiger Niederschlagswassergebührenmaßstab (so schon BayVerfGH, E.v. 29.11.1976 - Vf. 46-VII-71 - juris Rn. 56; BayVGH, B.v. 26.4.1999 - 23 ZS 99.638 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 20.2.2014 - M 10 K 13.2911 - juris Rn. 19).
  • VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 4 K 17.265

    Maßstab für die Benutzungsgebühren für eine Entwässerungseinrichtung

    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B.v. 29.11.1976 - Vf.46-VII-71 - juris Rn. 45).
  • VG Regensburg, 17.06.2013 - RO 8 K 13.344

    Frischwassermaßstab; Rechtspflicht zur Einführung von Grundgebühren (verneint)

    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass, wer eine bestimmte Menge Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung wieder zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH vom 29.11.1976 BayVBl 1977, 242).
  • VG Ansbach, 22.05.2012 - AN 1 K 12.00351

    Unzulässiger Gebührenmaßstab einer Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

  • VG Ansbach, 26.08.2008 - AN 1 K 08. 0311

    Schmutzwassergebühren; Bemessung nach dem Frischwassermaßstab

  • VG München, 08.02.2021 - M 10 K 18.3469

    Keine Rechtsgrundlage für Festlegung des Grundstücksabflussbeiwerts in kommunaler

  • VG Würzburg, 07.07.2010 - W 2 K 09.1209

    Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zellingen für

  • VG Ansbach, 05.03.2009 - AN 1 K 08.00287

    Einleitungsgebühren; Frischwassermaßstab; Nachweis der nicht eingeleiteten

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